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Die bulgarische Aktiengesellschaft

Die Aktiengesellschaft in Bulgarien

Gemäß Art. 158 Handelsgesetz (bulg.: „Търговски закон“, kurz:“HG“) ist die bulgarische Aktiengesellschaft eine Kapitalgesellschaft. Das Kapital ist in Aktien aufgeteilt, die im Unterschied zu den Gesellschaftsanteilen immer gleich sind und ein Wertpapier darstellen.

Aktien

Die Aktien haben einen Nennwert und einen Emissionswert. Der Emissionswert darf nicht niedriger als der Nennwert sein. Also sind die beiden Werte mindestens gleich. Die bulgarische HG bestimmt einige Aktienarten:verfügbare – wie Namensaktien oder Inhaberaktien;nichtverfügbare Aktien, die keine Wertpapiere sind;einfache Aktien und Vorrechtaktien,eigene Aktien u. a.

Info Obligationen

Sie stellen Darlehen dar, die die Obligationäre der Gesellschaft geben. Die Obligationen sind Wertpapiere, die insgesamt zwei Forderungen enthalten – die Hauptschuld und die Zinsen. Der Obligationär ist ein Gläubiger und kein Mitglied der Gesellschaft. Er nimmt an ihrer Geschäftsführung nicht teil und haftet nicht für die Folgen ihrer Unternehmenstätigkeit.

Gründung einer AG

Die Aktiengesellschaft muss von mindestens zwei Personen gegründet werden. Eine Ausnahme macht die Einmann-Aktiengesellschaft, die nur einen Gründer hat. Die Gründer können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Gründer sind alle Personen, die bei der Stammversammlung Aktien gezeichnet haben. Alle Gründer haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten, die sie vor der Gesellschaftsgründung in ihrem Namen eingegangen sind. Wenn vor der Einschreibung Aktien gezeichnet worden sind, sind die Gesellschafter zur Anzahlung verpflichtet.

Das Gründungsverfahren ist kompliziert und besteht aus mehreren Phasen. An erster Stelle ist die Durchführung einer Gründungsversammlung, auf der alle Aktien zu zeichnenden Personen anwesend sind oder vertreten werden. Gemäß Art. 163 Abs. 3 HG trifft die Gründungsversammlung folgende Beschlüsse: über die Errichtung der Gesellschaft;akzeptiert die Satzung, deren Inhalt im Art. 165 HG bestimmt ist;stellt die Höhe der Gründungsaufwendungen fest;bestellt abhängig vom Geschäftsführungssystem einen Aufsichts- bzw. einen Direktorenrat.Die Eintragung ins Handelsregister ist die letzte Voraussetzung für die Entstehung der Aktiengesellschaft. Sie erfordert, dass:die Satzung gebilligt worden ist;alle Aktien des Kapitals gezeichnet worden sind;die in der Satzung vorgesehene Einlage mit nicht weniger als 25 Prozent des Aktienwerts eingezahlt worden ist;ein Aufsichtsrat bzw. ein Vorstand bestellt worden sind;die anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft

Gründung

Die Aktiengesellschaft muss von mindestens zwei Personen gegründet werden. Eine Ausnahme macht die Einmann-Aktiengesellschaft, die nur einen Gründer hat. Die Gründer können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein. Gründer sind alle Personen, die bei der Stammversammlung Aktien gezeichnet haben. Alle Gründer haften gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten, die sie vor der Gesellschaftsgründung in ihrem Namen eingegangen sind. Wenn vor der Einschreibung Aktien gezeichnet worden sind, sind die Gesellschafter zur Anzahlung verpflichtet.

Das Gründungsverfahren ist kompliziert und besteht aus mehreren Phasen. An erster Stelle ist die Durchführung einer Gründungsversammlung, auf der alle Aktien zu zeichnenden Personen anwesend sind oder vertreten werden. Gemäß Art. 163 Abs. 3 HG trifft die Gründungsversammlung folgende Beschlüsse: über die Errichtung der Gesellschaft;akzeptiert die Satzung, deren Inhalt im Art. 165 HG bestimmt ist;stellt die Höhe der Gründungsaufwendungen fest;bestellt abhängig vom Geschäftsführungssystem einen Aufsichts- bzw. einen Direktorenrat.Die Eintragung ins Handelsregister ist die letzte Voraussetzung für die Entstehung der Aktiengesellschaft. Sie erfordert, dass:
die Satzung gebilligt worden ist;
> alle Aktien des Kapitals gezeichnet worden sind;
> die in der Satzung vorgesehene Einlage mit nicht weniger als 25 % des Nenn-Aktienwerts eingezahlt worden ist;
> ein Aufsichtsrat bzw. ein Vorstand bestellt worden sind;
> die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt worden sind.

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