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Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Bulgarien

Offene Handelsgesellschaft (OHG) in Bulgarien

Begriff der OHG

Die Offene Handelsgesellschaft in Bulgarien (bulg. Събирателно дружество, kurz: "с-ие") ist eine Gesellschaft, die von zwei oder mehreren Personen gegründet wird und die ein gewerbliches Unternehmen ausüben wollen, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Gemäß dem Art. 76 bulgarischen Handelsgesetzes (bulg. Търговски закон, kurz: „ТР“) übernehmen die Gesellschafter die volle Verantwortung für das Unternehmen durch ihre unbeschränkte Haftung.

Firmierung der OHG-Gesellschaft

Die Firmierung der OHG muss die Nachnamen oder die Firma eines oder mehrerer Gesellschaftern und die Bezeichnung „Събирателно дружество“ oder die allgemeinverständliche Abkürzung

OHG Gesellschaftsvertrag

Nach Art. 78 BHG muss der Gesellschaftsvertrag mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden.

Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags beinhaltet:

1- Der Name und der Wohnort, bzw. die Firmierung, den Sitz und die eigentlichen Identifikationskode (EIK), sowie die Adressen der OHG Gesellschafter;
2- Die Firmierung, den Sitz, die Geschäftsführungsadresse und den Unternehmensgegenstand der OHG Gesellschaft;
3- Die Art und die Höhe der Einlagen der einzelnen Gesellschafter und deren Aufteilung;
Wie werden Gewinne und Verluste zwischen den Partnern verteilt;
4-Die Geschäftsführungsart und Weise der Vertretung.

Eintragung der Gesellschaft in das bulgarische Handelsregister (BHR)

Der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird von allen Gesellschaftern unterzeichnet und der Gesellschaftsvertrag wird dem Antrag beigefügt. Im Handelsregister müssen die Daten unter Punkt 1, 2 und 5 explizit eingetragen werden.

Interne Beziehungen zwischen den Gesellschaftern

Die internen Beziehungen zwischen OHG Partnern werden mit dem Gesellschaftsvertrag geregelt. Aber dieser Vertrag muss sich an die Vorschrift des Art. 87 BHG halten.

Wenn der OHG Gesellschaftsvertrag regelt, dass Gesellschafterbeschlüsse mit Mehrheit beschlossen werden, so hat jeder Gesellschafter eine Stimme. Die Beschlüsse werden in einem Protokollbuch eingetragen.

Auflösung der OHG Gesellschaft

Die gesetzlichen Auflösungsgründe werden in Art. 93 BGH vorgegeben.

Relevante Beendigungsgründe sind folgende:mit Ablauf der im OHG Gesellschaftervertrag vereinbarten Frist oder in anderen vorgesehenen Fällen im Vertrag;mit der Zustimmung aller Gesellschafter;
bei Insolvenz der Offene Handelsgesellschaft;
wenn nicht etwas anderes vereinbart ist - mit dem Tod oder mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit eines Gesellschafters oder mit der Beendigung einer (juristische Person) als Gesellschafter;
mit einem Antrag eines Insolvenzverwalters, wenn einer der Gesellschaftern in Insolvenz fällt;
mit der Kündigung eines Gesellschafters;
mit einem Beschluss eines Gerichts in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.



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