Der bittere Weg eines Ermittlungsverfahren !?

Die Corona-Krise löst viele Insolvenzen aus.
Das bedeutet auch eine große Anzahl von Ermittlungsverfahren und nachfolgende Anklagen mit möglichen Verurteilungen.

Vermutlich wegen Insolvenzverschleppung und Verletzungen der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung.

Was den Straftatbestand der Untreue, Steuerbetrug und schlimmeres bedeutet.
Die Schwerpunkte kreisen meist um die Themen
Kreditbetrug (§ 265b StGB) Untreue (§ 266 StGB)
Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) ein.

Das dies im Insolvenzfall oder gar bei einer Insolvenzverschleppung regelmäßig zu einer Staatsanwaltlichen Ermittlung führt ist leider nicht jedem Unternehmer bekannt.
"tausende Kleinunternehmen landen in der Insolvenz"
Die Corona-Krise führt zur massenhaften Überschuldung,
dies wiederum zu einer unvermeidbaren Insolvenz-Welle.
Ein Teil wird sich Ermittlungen der Staatanwalt stellen müssen.
Schlimmer noch wird es bei einer Anklage vor Gericht.

Das veranlasst uns nachstehend einige Berufserfahrungen eines im Ruhestand lebenden Ex Konkurs und Insolvenzverwalters hier
Raum und Platz zu geben.
Hier seine Hinweise zu einem möglichen Ermittlungsverfahren und deren Folgen.

Über die Hälfte aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Konkurs oder Insolvenzantrag stellen mussten, leitete laut meiner Erfahrung verspätet das Insolvenzverfahren ein.


Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren - gleich ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft.

Der häufigste Grund der Ermittlung – Die Staatsanwaltschaft ermittelte Straftatbestand der Insolvenzverschleppung.

Eine Insolvenzverschleppung in Deutschland (früher Konkursverschleppung genannt) nach § 15a laut Insolvenzordnung die so harmlos klingt (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist.

In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Wird diese Frist Versäumt, begeht er bereits eine Insolvenzverschleppung.

Nachfolgend einige Gedanken zum Ermittlungs- und Strafverfahren.


Abgrenzung in : Beschuldigten oder Angeklagten

Ein Verdächtiger Geschäftsführer erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen.

In Abgrenzung zum Beschuldigten haben die Begriffe „Angeschuldigter" und „Angeklagter" folgende grundsätzliche Bedeutung:

Laut des §157 StPO ist Angeschuldigter derjenige Beschuldigte, gegen den sich die öffentliche Klage richtet, Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den sich die Eröffnung des Hauptverfahrens richtet und eröffnet wird ist. Zeuge ist, wer als Beweisperson in einem Strafverfahren Auskunft über seine persönlichen Wahrnehmungen gibt.


Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie Vernehmungsgrundsätze

In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens.

Gemäß §160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

Oft hörte ich von Beschuldigten, die Behauptung, dass sich Ermittlungen einseitig auf belastende Umstände konzentrierten. Das kann man nicht ganz verneinen.

Aus Vorsichtsgründen sollte sich daher der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, insbesondere damit auch wichtige entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden können.

Ziel damit Fehler im Ermittlungsverfahren vermieden werden.

Bei einer Vernehmung gelten folgende Verfahrens-Grundsätze:

Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung nach §§ 52, 55 StPO

Grundsätzliche Belehrung über etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte



Bei Erweiterten Ermittlungen

Wichtig zu wissen ist, die Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können grundsätzlich gegen ihn verwendet werden.

Achtung: Sobald ein Verdächtigter als Beschuldigter angesehen und belehrt wurde, hat er das Recht auf eine Verteidigerkonsultation, laut § 137 stopp und das jederzeit.

Ob und wann sowie was zur Verteidigung mitgeteilt oder mit Unterlagen belegt wird, ist genau abzuwägen und sollte Teil einer Verteidigungsstrategie sein.

Bei einem Insolvenzverfahren hat sich in der Praxis sehr oft bewährt, dass der Beschuldigte nicht ohne anwaltlichen Beistand allein Fragen bei Vernehmungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft beantwortet. Immer sollte eine Vertretungsanzeige durch einen Verteidiger erfolgen, der die Ermittlungsakten eingesehen kann. Dadurch kann dann eine ausführliche Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts natürlich in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgen.

Achtung: In vielen Fällen wurden so schon Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wurde nur ein kleiner Teil der zu Grunde gelegten Ermittlung-Straftaten angeklagt. Viele Vorwürfe wurden oft im vereinfachten Strafbefehlsverfahren beendet.


Das mögliche Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren

Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen <> also ganz anders als bei einer richterlichen Ladung oder gar durch die Staatsanwaltschaft, laut § 163 a Abs. 3 StPO.

Ich kenne zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in unnötige große Probleme gebracht haben.

Zum Beispiel verteidigten sich Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge gar nicht oder zu spät geleistet zu haben. Ihre Argumente etwa so: „Ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Überziehungsrahmen leider unbemerkt überschritten war.

Ganz fatal ist diese Verteidigung, der so beschuldigte Geschäftsführer dokumentiert und räumt hier ein, dass die Gesellschaft bereits wohl schon zahlungsunfähig war.

So kann aus einer einfachen Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträge eine klare Insolvenzverschleppung belegt werden. Welche gesetzlich höher bestraft wird.

Immer wieder musste ich feststellen die Geschäftsführer kennen oft nicht die Fristen zur Erstellung von Bilanzen und teilen dummerweise bei der polizeilichen Vernehmung auf Fragen mit, die Bilanz sei leider verzögert oder verspätet erstellt worden.

Auch aus einer solchen Auskunft wird mit wenigen Aussagen aus dem leichten Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Insolvenzverschleppungsstatus beschworen. Ein Insolvenzverschleppungstatbestand kann auch dadurch eintreten und belegt werden, wenn der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz übersehen hat. Das verspätete Erstellen der fälligen Bilanz kann den Straftatvorwurf erfüllen und belegen.

Bei einem so belegten und angeklagten Bankrottvorwurf kann leicht eine Freiheitsstrafe im Urteil die Folge sein.

Ich empfehle - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis der Aktenlage - keine Aussagen zu den Vorwürfen zu tätigen. Das eigene Schweigen sowie die Tatsache, dass ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt verpflichtet, dürfen laut (BGHSt 20, 281) keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden.

Die häufigsten Gründe die zur Anklage kommen.

Das schwere Verletzungen der Arbeitgeberpflichten, im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung sogar strafrechtliche Tatbestände darstellen, ist weit weniger bekannt. Das dies im Insolvenzfall oder gar bei einer Insolvenzverschleppung regelmäßig zu einer Staatsanwaltlichen Ermittlung führen, sollte daher nicht überraschen.

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist ein Straftatbestand.

Der § 266a StGB, ist zentrale Vorschrift im Arbeitgeber-Strafrecht.

Dieser Paragraph bedroht alle mit Strafe, die als Arbeitgeber in einer GmbH zum Beispiel, die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführen oder die für die Sozialversicherung benötigten Meldungen und Angaben nicht korrekt oder unvollständig übermitteln und/oder andere Anteile am Arbeitsentgelt einbehalten, aber nicht abführen.

Achtung: selbst wenn der vereinbarte Lohn nicht ausgezahlt wurde, wird grundsätzlich ein Nichtabführen verfolgt. Das gesetzliche Höchststrafmaß liegt bei fünf, und in besonders schweren Fällen bei zehn Jahren Haft. Der Arbeitgeber hat nur dann eine Chance, wenn er zeitgleich beim Fällig werden der Beiträge den Sozialversicherungsträger über die unterbliebene Zahlung informiert und dafür auch eine stichhaltige Begründung abliefert.

Damit dürfte allerdings in aller Regel auch die Zeit sein, für den fälligen Insolvenzantrag, um nicht auch als nächstes eine Folge-Anklage wegen Insolvenzverschleppung zu beginnen.

Einstellung des Verdachts- oder einer Ermittlung

Mangelnder Tatverdacht

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dagegen kann sich der Verletzte (ein Gläubiger) mit dem sogenannten Klageerzwingungsverfahren innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung des Verfahrens zur Wehr setzen.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

Bei einem auch begründeten Tatverdacht muss es nicht immer zwangsläufig zu einer Anklage kommen.

Nach § 153 Abs.1 S.1 StPO. Könnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren unter Zustimmung des Gerichts einstellen, wenn die Schuld des Beklagten als gering einzustufen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht,

Die Schuld gilt als gering, wenn sie im Vergleich mit ähnlichen Vergehen nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt.

Mögliche Einstellung gegen Auflagen

Soweit ein Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist, ist eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § 153 a Abs.1 StPO möglich, sofern die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Durchführung einer möglichen Hauptverhandlung

Wenn die Bemühungen und die Stellungnahme des Verteidigers nicht zu einer möglichst vollständigen Einstellung gemäß §§ 153 a bis d, 170, 205 StPO führen oder ein Strafbefehl folgt, dringend die Strategie zu überdenken.

Eine Hauptverhandlung bedeutet immer eine Öffentlichkeit und bedeutet fast immer ein langwieriges Verfahren, mit Kosten für die Verteidigung, langwierige Aufklärung von Details oft mit vielen Zeugen, die unangenehm sind. In der Hauptverhandlung kann bei guter Verteidigung ein Freispruch möglich werden.

Chancen eines Freispruchs, sowie vermeintliche Folgen einer Verurteilung sowie meist nicht unerhebliche Kosten der Verteidigung müssen dringend überdacht und einkalkuliert werden.

Zu bedenken ist dabei das, wenn ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung ergangen ist, sind die negativen Folgen eines solchen Strafbefehl/Urteils oft sehr übersichtlich gegenüber einer öffendlichen Hauptverhandlung.

Andererseits ist zu bedenken ein Strafbefehl kann schon wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung locker mit 90 Tagessätzen fatalen Nebenfolgen verursachen und die Möglichkeit beinhalten, nicht weiterhin als Geschäftsführer tätig sein zu können.

Oft zieht das oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich.

Die realistische Abwägung der Chancen ist eine der Hauptaufgaben der verpflichteten Verteidigung, die dringen Erfahrungen mit Insolvenzstrafverfahren haben.

Hier sollte (BGH NStZ 90, 447) geprüft werden. Da die Hauptverhandlung ermöglicht auch die zu überlegende Möglichkeit einer sogenannten Verteidigererklärung für den Angeklagten. Das ermöglicht dem Verteidiger schriftlich Ausführungen zu geben, wenn der Angeklagte diese Erklärung als eigene Einlassung verstanden wissen will und dieses auch gegenüber dem Gericht so bestätigt (BGH NStZ 90, 447).

Natürlich kann sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch selbst erklären und auf die Fragen des Strafrichters, des Staatsanwalts und seines Verteidigers antworten.

In bestimmten Fällen kann eine Einlassung des Angeklagten positive Auswirkungen haben <> aber in anderen Fällen nicht so gute.

Gemäß § 137 Abs.1 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO.

Darf der Strafverteidiger in jeder Lage des Verfahrens eine Verteidigungsschrift abgeben.

Achtung vor: Vorsatz, dem Irrtum oder der Fahrlässigkeit und besonders dem teuflischem „Kennen müssen“

Dies trifft bei der Insolvenzverschleppung zu, strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Die Kurzformel für Vorsatz bedeutet: Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung.

Fahrlässigkeit bedeutet, dass objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen wird und dieser Pflichtverstoß unmittelbar oder mittelbar eine Rechtsgutsverletzung zur Folge hat, die der Täter nach seinem subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden konnte.

Für die vorsätzliche Insolvenzverschleppung

Die Vorsätzlichkeit beginnt zum Beispiel mit der Kenntnis des Täters der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor der Dreiwochenfrist. Die Insolvenzreife liegt zwar mit dem objektiven Eintritt dieser Umstände vor, dennoch ist für die zivil- und strafrechtlichen Folgen der Insolvenzverschleppung die Kenntnis des Täters erforderlich.

Die Insolvenzantragspflicht stellt - in der Gesetzesbegründung zu § 15a InsO - auf die Kenntnis der relevanten Umstände ab. Nur positive Kenntnis ist nach der Begründung von Bedeutung. Ein Kennen Müssen genügt nicht.

Bewusste Verschließen vor der Kenntnis indes, ist der Kenntnis gleichzustellen.

Bei der fahrlässigen Insolvenzverschleppung kommt es hingegen für den Beginn der Frist auf den Zeitpunkt der fahrlässigen Unkenntnis an.

§ 16 StGB. Bedeutet, wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, unterliegt einem Irrtum über Tatumstände und handelt nicht vorsätzlich.

Vereinfachte Deutung: Es besteht keine vorsätzliche Insolvenzverschleppung bei Unkenntnis oder Fehleinschätzung.

Unwissenheit kann demnach vor Strafe schützen.

Doch Vorsicht die Ziehung von rechtlichen Schlüssen aus einem solchen Sachverhalt erfordert erhebliche Rechtskenntnisse.

Laut § 16 Abs.1 S.2 StGB. bleibt leider die Strafbarkeit nur wegen fahrlässiger Begehung davon unberührt


Strafhöhe mit drohendem Ausschlussgrund: der möglichen Geschäftsführerfähigkeit.

Der verursachte Schaden und die Dauer der Verschleppung sind maßgeblich für die Strafhöhe. Bei einem großen Schaden droht oft Freiheitsstrafe.

In § 15a InsO ist zur Strafhöhe nachstehendes geregelt:

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 einen Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Neben einer Strafe tritt bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung auch die mögliche Wirkung ein, dass man nicht mehr Geschäftsführer sein darf.

Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG. Die möglichen Ausschlussgründe der Geschäftsführungstätigkeit (Inhabilität) wegen nachstehender Verurteilungen.

Gefährlich sind folgende Verurteilungen:

• Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
• falsche Angaben gegenüber dem Registergericht (82 GmbHG bzw. § 399 AktG)
• unrichtige Darstellungen (§ 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG)
• Betrug (§ 263 StGB)
• Computerbetrug (§ 263a StGB)
• Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
• Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB)
• Kreditbetrug (§ 265b StGB)
• Untreue (§ 266 StGB)
• Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB)
Diese Ausschlussgründe bestehen neben den klassischen Ausschlussgründen, geregelt in den §§ 283 bis 283d StGB.
Das sperrende Mindestmaß einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr greift nur für die in §6 Abs. 2 Nr. 3 lit. e GmbHG angeführten Delikte (§§ 263 ff. StGB)

Erfolgschancen für beide Seiten, der Beklagten sowie der Anklage.

Wichtig: Die tätig gewordenen Ermittlungsbehörden müssen bei Insolvenzstraftaten umfangreiche Ermittlungen und Beweise erheben.

Achtung: Bei Staatsanwaltschaften und Gerichten besteht oft in streitigen Fällen regelmäßig eine Bereitschaft, sich mit der Verteidigung im Rahmen eines möglichen Rechtsgesprächs zum Fall zu verständigen.

In Insolvenzfällen werden meistens wegen mehrerer und verschiedener Straftatbestände parallel ermittelt. Oft wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen, unordentliche Buchführung, verspätete Bilanzerstellung, Bankrotthandlungen usw.

Häufiges Ziel der Verteidigung, hinsichtlich einer oder mehrerer Tatkomplexe eine Verfahrenseinstellung bzw. einen Freispruch zu erreichen.

Droht eine unvermeidliche Verurteilung wegen der restlichen Taten ist es oft das Ziel, eine moderate Geldstrafe zu erzielen. Bei Zweifeln ist ein Freispruch oder eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung das angepeilte Verteidigungsziel.

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung besteht kein Ausschlussgrund zur zukünftigen Tätigkeit als Geschäftsführer.

Die wichtige richtige Insolvenzstrafverteidiger Wahl

Die Wahl eines Beklagten wegen Insolverzverschleppung, sollte möglichst auf einen Insolvenzstrafverteidiger fallen, der zahlreiche erfolgreiche Referenzen belegen kann.

Bei Insolvenzstrafsachen sind absolute Spezialkenntnisse und Erfahrung erforderlich !!

Detaillierte Kenntnisse der Abläufe in Insolvenzverfahren,
besonders gute Kenntnisse des Insolvenzrechts,
Erfahrung in der Informationsbeschaffung von verteidigungsrelevanten Daten aus dem Insolvenzverfahren.

Möglichst gute Kenntnisse von betriebswirtschaftlichen Sachverhalten mit der Fähigkeit Unternehmensbilanzen und wirtschaftliche Geschäftsvorgänge im Hinblick auf eine Verteidigungsstrategie zu verstehen.
Und gegebenen Falls auch vortragen zu können.

Nicht zu vergessen ist Verhandlungsgeschick und ein Blick für realisierbare mögliche Ergebnisse eines Urteils.