Die Kommanditgesellschaft in Bulgarien
Begriff nach bulgarischem Handelsrecht
Begriff nach bulgarischem Handelsrecht
Die Kommanditgesellschaft (bulg. Kомандитно дружество, kurz: „КД“) ist nach dem bulgarische Handelsrecht eine Gesellschaft, die von zwei oder mehreren Personen gegründet wird.
Diese Personen schließen einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie sich einigen ein gewerbliches Unternehmen unter einer gemeinsamen Firma auszuüben.
Bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern wird die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter - Komplementär).
Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung (BHG Art. 99 Bulgarische Handelsgesetz, bulg. Търговски закон, kurz: „ТР“).
Die Firmierung der Kommanditgesellschaft
Die Firma der Kommanditgesellschaft muss nach Art. 101 (1) BHG die Bezeichnung „Kомандитно дружество“ oder die allgemeinverständliche Abkürzung „КД“ (KG) und den mindestens einen Namen der persönlich haftenden Gesellschafter beinhalten,
oder Gemäß Art. 101 (2) BHG muss die Firmierung die Namen des Kommanditisten nicht umfassen. Wenn so angewendet, dann wird der Kommanditist als persönlich haftender Gesellschafter gegenüber den Gläubigern des Unternehmens betrachtet.
Der Gesellschaftsvertrag
Es ist im BHG Art. 100 BHG so vorgesehen, dass der Gesellschaftsvertrag mit einer notariellen Beurkundung geschlossen werden muss.
Der Inhalt des Kommanditen -Gesellschaftsvertrags folgende Daten zu beinhalten:
> Firmierung der Gesellschaft;
> Sitz und Adresse der Gesellschaft;
> Unternehmensgegenstand der Gesellschaft;
> Der Name natürlicher Personen oder bei juristischen Personen die Firmierung, den einheitlichen Identifikationskode (EIK), die > Adresse der Gesellschaftern und die Höhe ihrer Haftung;
> Art und Höhe der Einlagen der Gesellschaftern;
> Wie werden die Gewinne und die Verluste zwischen den Partnern verteilt;
> Die geregelte Geschäftsführungsweise und die Gesellschafts-Vertretung.
Die Eintragung ins Handelsregister
Die KG wird nach Art. 103 des BHG in das bulgarische Handelsregister von dem persönlich haftenden Gesellschafter eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag und die notariell beglaubigten Unterschriften müssen eingereicht werden.
Interne Beziehungen zwischen Gesellschaftern
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) der KG ist ausschließlich berechtigt und verpflichtet zur Geschäftsführung und Vertretung.
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und können die Handlungen des Komplementärs explizit nicht widersprechen.
Andere Beziehungen mit Dritten Personen
Wenn ein bevollmächtigter Kommanditist ein Geschäft im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft abschließt, haftet er persönlich. Aber wenn die Gesellschaft dieses Geschäft explizit bestätigt, haftet der Kommanditist nicht.
Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) unterliegt nach Art. 107 BHG (in Verbindung mit Art. 83) einem Wettbewerbsverbot.
Besteuerung der bulgarischen KG
Die Kommanditgesellschaft unterliegt der bulgarischen Körperschaftssteuer. Diese beträgt 10% vom Gewinn der Gesellschaft. Wenn Dividende an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, so ist eine Quellsteuer in Höhe von 5% auf den ausgeschütteten Betrag zu entrichten. Bei ausländischen Gesellschaftern sind die jeweiligen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu beachten.
Sollten Sie sich für diese Gesellschaftsform interessieren, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.