Info eines Ex Konkurs- und Insolvenzverwalters
Das veranlasst uns nachstehend einige Berufserfahrungen eines im Ruhestand lebenden Ex Konkurs und Insolvenzverwalters hier
Raum und Platz zugeben.
Über die Hälfte aller Geschäftsführer, die für ihre Gesellschaft einen Konkurs oder Insolvenzantrag stellen mussten, leitete laut meiner Erfahrung verspätet das Insolvenzverfahren ein. Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren - gleich ob es eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird, Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft. Der häufigste Grund der Ermittlung – Die Staatsanwaltschaft ermittelte Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. Eine Insolvenzverschleppung in Deutschland (früher Konkursverschleppung genannt) nach § 15a laut Insolvenzordnung die so harmlos klingt (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist. In diesem Fall ist der Geschäftsführer einer GmbH oder Aktiengesellschaft verpflichtet, binnen einer Frist von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Frist Versäumt, begeht er bereits eine Insolvenzverschleppung. Nachfolgend einige Gedanken zum Ermittlungs- und Strafverfahren. |
Abgrenzung in : Beschuldigten oder Angeklagten Ein Verdächtiger Geschäftsführer erlangt die Stellung eines Beschuldigten, wenn die Polizei oder Staatsanwaltschaft Maßnahmen mit dem erkennbaren Ziel ergreift, gegen ihn strafrechtlich vorzugehen. In Abgrenzung zum Beschuldigten haben die Begriffe „Angeschuldigter" und „Angeklagter" folgende grundsätzliche Bedeutung: Laut des §157 StPO ist Angeschuldigter der Beschuldigter, gegen den sich die öffentliche Klage richtet, Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den sich die Eröffnung des Hauptverfahrens richtet und eröffnet ist. Zeuge ist, wer als Beweisperson in einem Strafverfahren Auskunft über seine persönlichen Wahrnehmungen gibt. |
Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie Vernehmungsgrundsätze In der Strafprozessordnung gilt der Grundsatz eines fairen Verfahrens. Gemäß §160 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft verpflichtet auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Oft hörte ich von Beschuldigten, die Behauptung, dass sich Ermittlungen einseitig auf belastende Umstände konzentrierten. Das kann man nicht ganz verneinen. Aus Vorsichtsgründen sollte sich daher der Beschuldigte frühzeitig um anwaltlichen Rat und Begleitung kümmern, insbesondere damit auch wichtige entlastende Umstände ermittelt und berücksichtigt werden können. Ziel damit Fehler im Ermittlungsverfahren vermieden werden. Bei einer Vernehmung gelten folgende Verfahrens-Grundsätze: Aufklärung über den Gegenstand der Vernehmung nach §§ 52, 55 StPO Grundsätzliche Belehrung über etwaige Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte |
Erweiterte Ermittlungen Wichtig zu wissen ist, die Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren können grundsätzlich gegen ihn verwendet werden. Achtung: Sobald ein Verdächtigter als Beschuldigter angesehen und belehrt wurde, hat er das Recht auf eine Verteidigerkonsultation, laut § 137 stopp und das jederzeit. Ob und wann sowie was zur Verteidigung mitgeteilt oder mit Unterlagen belegt wird, ist genau abzuwägen und sollte Teil einer Verteidigungsstrategie sein. Bei einem Insolvenzverfahren hat sich in der Praxis sehr oft bewährt, dass der Beschuldigte nicht ohne anwaltlichen Beistand allein Fragen bei Vernehmungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft beantwortet. Immer sollte eine Vertretungsanzeige durch einen Verteidiger erfolgen, der die Ermittlungsakten eingesehen kann. Dadurch kann dann eine ausführliche Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsanwalts natürlich in Absprache mit dem Beschuldigten erfolgen. Achtung: In vielen Fällen wurden so schon Ermittlungsverfahren eingestellt oder es wurde nur ein kleiner Teil der zu Grunde gelegten Ermittlung-Straftaten angeklagt. Viele Vorwürfe wurden oft im vereinfachten Strafbefehlsverfahren beendet. |
Das Verhalten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen – also ganz anders als bei einer richterlichen Ladung oder gar durch die Staatsanwaltschaft, § 163 a Abs. 3 StPO. Ich kenne zahlreiche Fälle, in denen die Beschuldigten ohne anwaltlichen Rat zur polizeilichen Vernehmung kamen und sich selbst durch widersprüchliche Auskünfte in unnötige große Probleme gebracht haben. Zum Beispiel verteidigten sich Geschäftsführer gegen den Vorwurf, Sozialversicherungsbeiträge gar nicht oder zu spät geleistet zu haben. Ihre Argumente etwa so: Ich konnte die offenen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen, weil der Überziehungsrahmen leider unbemerkt überschritten war. Ganz fatal ist diese Verteidigung, der so beschuldigte Geschäftsführer dokumentiert und räumt hier ein, dass die Gesellschaft bereits wohl schon zahlungsunfähig war. So kann aus einer einfachen Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträge eine klare Insolvenzverschleppung belegt werden. Welche gesetzlich höher bestraft wird. Immer wieder musste ich feststellen die Geschäftsführer kennen oft nicht die Fristen zur Erstellung von Bilanzen und teilen dummerweise bei der polizeilichen Vernehmung auf Fragen mit, die Bilanz sei leider verzögert oder verspätet erstellt worden. Auch aus einer solchen Auskunft wird mit wenigen Aussagen aus dem leichten Vorwurf des nicht pünktlichen Zahlens der Sozialversicherungsbeiträge ein möglicher Insolvenzverschleppungsstatus beschworen. Ein Insolvenzverschleppungstatbestand kann auch dadurch eintreten und belegt werden, wenn der Geschäftsführer keinen Überblick über seine Zahlen hatte und dadurch das rechtzeitige Anmelden der Insolvenz übersehen hat. Das verspätete Erstellen der fälligen Bilanz kann den Straftatvorwurf erfüllen und belegen. Bei einem so belegten und angeklagten Bankrottvorwurf kann leicht eine Freiheitsstrafe im Urteil die Folge sein. Ich empfehle - ohne anwaltlichen Beistand und ohne Kenntnis der Aktenlage - keine Aussagen zu den Vorwürfen zu tätigen. Das eigene Schweigen sowie die Tatsache, dass ein Beschuldigter einen Rechtsanwalt verpflichtet, dürfen laut (BGHSt 20, 281) keinerlei Schlüsse zum Nachteil des Beschuldigten oder Angeklagten gezogen werden. |
Die häufigsten Gründe die zur Anklage kommen. Dass schwere Verletzungen der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung sogar strafrechtliche Tatbestände darstellen, ist weit weniger bekannt. Das dies im Insolvenzfall oder gar bei einer Insolvenzverschleppung regelmäßig zu einer Staatsanwaltlichen Ermittlung führen liegt daher wohl auf der Hand. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist ein Straftatbestand. Der § 266a StGB, ist zentralen Vorschrift im Arbeitgeber-Strafrecht. Dieser Paragraph bedroht alle mit Strafe, die als Arbeitgeber in einer GmbH zum Beispiel, die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführen oder die für die Sozialversicherung benötigten Meldungen und Angaben nicht korrekt oder unvollständig übermitteln und/oder andere Anteile am Arbeitsentgelt einbehalten, aber nicht abführen. Achtung: selbst wenn der vereinbarte Lohn nicht ausgezahlt wurde, wird grundsätzlich ein Nichtabführen verfolgt. Das gesetzliche Höchststrafmaß liegt bei fünf, und in besonders schweren Fällen bei zehn Jahren Haft. Der Arbeitgeber hat nur dann |
Ein wichtiger Hinweis zur Dreiwochenfrist der so harmlos klingenden Insolvenzordnung Die Dreiwochenfrist zur Insolvenzanmeldung bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes wird irrtümlicherweise von den meisten so aufgefasst, als habe man immer drei Wochen Zeit. Richtig ist jedoch: Ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, ist der Insolvenzantrag zu stellen. Nur wer echte Sanierungschancen hat und bei eintretender Insolvenzreife versucht, diese zu realisieren, kann sich damit maximal noch drei Wochen Zeit lassen mit der Anmeldung. Ergibt sich bei der Prüfung keine reale Sanierungschance gilt unbedingt zu handeln: Der Insolvenzantrag muss sofort eingereicht und gestellt werden. Ansonsten beginnt unweigerlich der Straftatbestand der Insolvenzverschleppung. |
Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung in § 19 Abs. 2 InsO zu berücksichtigen: “… es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.” Wann und ob eine solche Fortführung bzw. Rettung eines Unternehmens noch möglich ist, muss anhand des jeweiligen Prüfergebnisses beurteilt werden, und das anhand der Frage, ob das Unternehmen noch lebensfähig ist und bleibt sowie in absehbarer Zeit dann wieder wirtschaftlich und kostendeckend arbeiten kann. Um eine Prognose zu erarbeiten bedarf einer entsprechenden Sonderbilanz, die natürlich auf die konkrete Schuldensituation der Unternehmens zugeschnitten ist. Meine Erfahrung, die Unternehmer fühlten sich in solchen Situationen und Umständen überfordert. Sie zögerten, weil sie unsicher waren, wie genau sie sich verhalten sollten. Jeder der in so eine Situation kommt, sollte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unnötig hinauszuzögern. Denn die Insolvenzverschleppung kann nur durch die rechtzeitige Beantragung des Insolvenzverfahrens vermieden werden. |